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Informations- und Beratungsdienste der EU

Schmidtlein - Was tun?

Internet-Abzocke geht weiter

Immer häufiger werben Unternehmen mit Dienstleistungen im Internet, wie etwa die Fa. Schmidtlein OHG: „Bastelspaß bis der Arzt kommt", „Sie können 100 SMS pro Monat versenden“, „Steuertipps für alle“ oder „Schauen Sie in Ihre Sterne".
 

Aus unserer Beratungspraxis sind uns derzeit zahlreiche von der Firma Schmidtlein OHG betriebene Websites bekannt. Eine Auflistung finden Sie links als Download.

Abmahnung der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte Erfolg

Aufgrund einer Abmahnung der deutschen Verbraucherzentrale Bundesverband im Frühjahr 2006 wurde die betriebenen Websites Anfang April 2006 geändert. Bis zu diesem Zeitpunkt hat die Firma weder korrekt über die Kostenpflicht noch über das Widerrufsrecht informiert.

Daher musste die Fa. Schmidtlein die von ihnen betriebenen Webseiten ändern, dies geschah seit April 2006. Auf der Startseite finden sich jetzt tatsächlich Hinweise auf den Preis (der jedoch - unserer Ansicht nach - wieder nur sehr unübersichtlich gestaltet ist) und eine Widerrufsbelehrung.

Zahlreiche Beschwerden im In- und Ausland

Dennoch reißen die Beschwerden beim Europäischen Verbraucherzentrum in Wien über die Fa. Schmidtlein immer noch nicht ab.

Die zum Teil klein gedruckten Vertragsbedingungen oder die nur mittels "pop up" aufrufbaren Geschäftsbedingungen werden von gutgläubigen Internetusern leicht übersehen und vor dem Klick auf den Bestätigungsbutton oft nicht durchgelesen.

Erst nach Ablauf von 14 Tagen verschickt die Firma dann Rechnungen, um vermutlich bewusst die für Deutschland geltende Widerrufsfrist zu umgehen.

Information über das Rücktrittsrecht

Mittlerweile verweist die Firma Schmidtlein bei den mittels E-Mail übermittelten Zugangsdaten nochmals auf eine angehängte Textdatei ("AGB") mit  den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und dem dort angeführten Rücktrittsrecht.   

Dieser "Hinweis" über das Rücktrittsrecht ist immer noch keine entsprechende korrekte Belehrung über das Rücktrittsrecht, da dieser nicht dem Deutlichkeitsgebot entspricht.  
Dies bedeutet, dass die Rücktrittsfrist nach wie vor offen ist und sich (mangels korrekter Belehrung) auf 3 Monate verlängert. 

Unser Rat

Machen Sie von Ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch, sofern das Datum Ihrer Anmeldung nicht länger als 3 Monate zurückliegt.

Den entsprechenden Musterbrief "Rücktritt § 5e KSchG" finden Sie als Download oben rechts.

Sollten Sie sich niemals angemeldet und dennoch eine Rechnung erhalten haben, dann verwenden Sie den Musterbief "Keine Anmeldung".

Anwaltsbrief von RA Olaf Tank – was tun?

In diesem Fall empfehlen wir Ihnen den Rücktritt gegenüber der Firma A&M Schmidtlein mittels eingeschriebenen Briefes zu erklären und eine Kopie samt kurzem Begleitschreiben an den Anwalt zu schicken.

Hier nochmals beide Adressen:

A&M Schmidtlein OHG     
Vor der Hube 3                 
D-64572 Büttelborn    

Rechtsanwalt Olaf Tank
Rheiner Landstraße 197 
D-49078 Osnabrück

Wenn sich Minderjährige anmelden...

...können oben genannte Verträge aufgrund der Forderungshöhe (€  168,--) mangels eigenem Einkommen und der Gefährdung des Unterhaltes nur durch Zustimmung des gesetzlichen Vertreters rechtswirksam zustande kommen. Ein allfälliger Schadenersatzanspruch wäre aufgrund der strengen Minderjährigenschutzbestimmungen ebenfalls ausgeschlossen. Selbst für den Fall, dass Jugendliche aus Leichtsinn und Unerfahrenheit im Internet falsche Daten eingeben, liegt unserer Erachtens kein Betrug vor, da die Jungendlichen aufgrund der Gestaltung der Internetseite oft davon ausgehen, dass dafür nichts zu zahlen wäre (Hinweis auf Kostenpflicht - unserer Meinung nach - wieder sehr unübersichtlich).

Dennoch empfehlen wir eindringlich Jugendliche vor solchen Gefahren und auch vor falschen Angaben im Internet zu warnen!

Wir raten den Eltern daher mittels eingeschriebenen Brief gegen die Forderung zu protestieren und die Zustimmung als gesetzlicher Vertreter zu verweigern. Weiters sollte vorsichtshalber unter Berufung auf § 5e Konsumentenschutzgesetz der Rücktritt erklärt werden. Den entsprechenden Musterbrief "Minderjährige - Anmeldung" finden Sie als Download oben rechts.

Sollte sich ein Minderjähriger niemals angemeldet und dennoch eine Rechnung erhalten haben, dann verwenden Sie den Musterbrief "Minderjährige - keine Anmeldung".

Reaktion der Firma Schmidtlein auf Beschwerdeschreiben

In der Vergangenheit haben wir mehrmals die Firma Schmidtlein aufgrund der vielen Beschwerden angeschrieben. Viele Interventionen sind unerfreulicher Weise unerledigt geblieben und nur ein Teil ist beantwortet worden.

Mittlerweile hat der Verein für Konsumenteninformation die Firma Schmidtlein wegen der Nichteinhaltung der Fernabsatzbestimmungen (sowie unzulässiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen) bereits geklagt. 

Unserer Erfahrung nach ignoriert die Firma die Rücktrittserklärungen, besteht weiter auf Zahlung mittels Mahnschreiben und schaltet in weiterer Folge auch den Rechtsanwalt Olaf Tank zwecks Forderungseintreibung ein.

Dies ändert jedoch nichts daran, dass unserer Meinung nach die Forderung im Falle der Rücktrittserklärung aufgrund der Nichteinhaltung der Fernabsatzbestimmungen nicht zu Recht besteht.

Daher sollte man sich durch hartnäckige Mahnschreiben nicht ins Bockshorn jagen lassen! Dieses und andere windige Internet-Unternehmen agieren offenbar nach dem Motto: Man probiert´s halt....

 

Wien, 2007