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Gewährleistung in Deutschland

Die Rechtslage seit 1.1.2002

Am 1.Jänner 2002 sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zahlreiche Änderungen wirksam geworden. Vielfach hat sich die Rechtslage verbessert, vor allem bei Kaufverträgen.


Rechtslage in Deutschland

Allgemeines

Auch wenn Sie in Deutschland eine Sache erwerben, haben Sie Anspruch darauf, dass Ihnen ein einwandfreies Produkt geliefert wird und stehen Ihnen bei mangelhafter Leistung durch den Vertragspartner Gewährleistungsrechte zu. Das Deutsche BGB hat durch die Schuldrechtsreform gravierende Änderungen erfahren, die für VerbraucherInnen wichtig sind.

Kaufverträge

  • Gewährleistung für neue Waren
    Nach der neuen Rechtslage muss der Verkäufer zwei Jahre lang Gewähr dafür leisten, dass die gekaufte Sache frei von Mängeln, d.h. fehlerfrei ist.

  • Montageanleitung mit Fehlern
    Ein Mangel liegt auch vor, wenn Sie eine zur Montage bestimmte Ware, etwa ein Regal gekauft haben und Sie diese wegen einer fehlerhaften oder unverständlichen Anleitung nicht zusammenbauen können.

  • Werbeversprechen nicht eingelöst
    Die Ware muss so beschaffen sein, wie Sie es nach der Werbung erwarten dürfen. Sonst gilt der Artikel als mangelhaft.

  • Gewährleistung für gebrauchte Waren
    Auch für gebrauchte Waren gilt jetzt, dass der Verkäufer zwei Jahre lang Gewähr leisten muss. Allerdings kann diese Frist auf  ein Jahr verkürzt werden, wenn dies vorher ausdrücklich vereinbart wird.
    Achtung: Bei Privatkäufen kann die Gewährleistung ganz ausgeschlossen werden.

  • Reklamation- zunächst Ersatz oder Reparatur
    Weist die gekaufte Ware einen Mangel auf, können Sie vom Verkäufer zunächst verlangen, dass er Ihnen die gleiche Sache noch einmal liefert – jetzt allerdings ohne Fehler – oder für eine Reparatur sorgt. Der Verkäufer muss dabei sämtliche Kosten für Transport, Arbeitsleistungen und Materialien tragen.

    Den Kaufpreis reduzieren oder vom Vertrag zurücktreten können Sie in der Regel erst, wenn die Reparatur zweimal scheitert oder Ihnen nicht zuzumuten ist oder wenn die Ersatzlieferung fehlschlägt. Bei einem geringfügigen Mangel ist ein solcher Rücktritt allerdings nicht möglich.

  • Beweislastumkehr
    Tritt der Mangel innerhalb der ersten sechs Monate nach Übergabe auf, müssen Sie als Kunde nicht mehr den meist mühsamen Beweis erbringen, dass die Sache schon fehlerhaft war, als Sie diese erhalten haben. Behauptet der Verkäufer dennoch, dass er Ihnen ein einwandfreies Produkt übergeben habe und der Mangel erst durch unsachgemäßen Gebrauch entstanden sei, muss er dies auch beweisen. Diese ebenfalls zugunsten der Verbraucher neu geregelte Umkehr der Beweislast gilt aber nur dann, wenn Sie die Ware von einem Unternehmer, also nicht von privat gekauft haben.

  • Gewährleistung und Garantie
    Während der Verkäufer nach dem Gesetz zur Gewährleistung verpflichtet ist, handelt es sich bei der Garantie um eine zusätzliche freiwillige Leistung, die zumeist vom Hersteller übernommen wird.

 

Verträge mit Handwerkern und Dienstleistern

  • Gewährleistung für Reparaturen
    Reparaturen gelten als Werkverträge, sodass der Unternehmer zwei Jahre Gewähr dafür leisten muss, dass die Reparatur mängelfrei erfolgt ist. Eine Verkürzung kommt nur dann in Betracht, wenn dies vorher vertraglich, etwa in den Geschäftsbedingungen vereinbart wurde. Eine Mindestdauer von einem Jahr darf nicht unterschritten werden.

    Bei Häusern und anderen Bauwerken läuft die Gewährleistung fünf Jahre. Für mangelhafte Arbeiten an Grundstücken z.B. das Anlegen einer Drainage beträgt die Gewährleistungsfrist allerdings nur zwei Jahre.

  • Verjährung
    Außer bei der Gewährleistung gilt für fast alle anderen vertraglichen Ansprüche regelmäßig eine Verjährungsfrist von nur noch drei Jahren.

 

Mit freundlicher Genemigung der 
Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V.
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