Intelligenztest im Internet: iqfight mit Folgen
Rechnungen flattern ins Haus
Die Seite lockt mit dem Slogan „Der Bessere gewinnt! Zeig' was Du kannst!“ vor allem Jugendliche an, die beim Surfen zufällig dorthin gelangen.
Doch wenn man beim Intelligenztest mitmacht, kommt kurz darauf eine Rechnung über 30 Euro ins Haus.
Nicht voreilig einzahlen!
Aber Achtung: Vorschnell einzahlen sollte man diesen Betrag nicht.
Denn das Konsumentenschutzgesetz (KSchG), in dem die EU-Fernabsatzrichtlinie umgesetzt wurde, schützt Konsumenten vor voreiligen Vertragsabschlüssen im Internet. So müssen Konsumenten bei vielen Internetgeschäften (wie z.B. dem vorliegenden Fall) deutlich über die Möglichkeit, dass man vom Vertrag innerhalb einer bestimmten Frist zurücktreten kann, informiert werden.
Genau diese Bestimmung erfüllt die Firma VitaActive LTD aber nur unzureichend. Dadurch verlängert sich die Rücktrittsfrist, die normalerweise sieben Werktage (Samstag und Sonntag zählen nicht mit) ab Vertragsabschluss betragen würde, auf drei Monate.
Versteckter Hinweis über die Kostenpflicht
Die Firma informiert auf der Startseite überhaupt nicht über eine Kostenpflicht. Erst auf der Anmeldeseite findet sich klein gedruckt und ganz unten (ein Hinunterscrollen ist notwendig) ein Hinweis, dass für den Test € 30,-- zu zahlen wären.
Zusätzlich wird in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen diese Kostenpflicht nur unter vielen anderen Punkten erwähnt. Gem. § 5c KSchG muss ein Verbraucher über den Preis klar und verständlich informiert werden. Daher kann der Vertrag zusätzlich wegen Irreführung angefochten werden.
lebenserwartung.de - rechtskräftiges Urteil des AG München
Mittlerweile hat das Amtsgericht München in einem Urteil vom 16.01.2007 , das sich auf eine vergleichbare Website des Unternehmens "lebenserwartung.de" bezieht, bestätigt, dass der erstmalige Hinweis auf eine Kostenpflicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausreicht und daher Verbraucher damit nicht zu rechnen haben.
Besuchern der Website werde zunächst bewußt vorenthalten, dass es sich bei Berechnung der Lebenserwartung um eine kostenpflichtige Leistung handle. Die Information der Kostenpflicht in den AGB ist "nach den gesamten Umständen, dem Aufbau und dem äußeren Erscheinungsbild der Website so ungewöhnlich, und daher überraschend, dass sie unwirksam sei" (Pressetext AG München, Dowload rechts oben).
Musterbrief hilft beim Rücktritt
Praktisch bedeutet das: Erhält man die Rechnung, kann man den Vertrag wegen Irreführung anfechten und zusätzlich den Rücktritt vom Vertrag erklären. Dies tut man aus Gründen der Beweisbarkeit am besten mit einem eingeschriebenem Brief, dessen Kopie man sich aufheben sollte. Einen Musterbrief zum Download finden Sie rechts oben im Informationsbereich.
Zermürbungstaktik seitens des Unternehmens
Leider ist der Ärger, wenn Sie den Brief abgeschickt haben, aber meist nicht ausgestanden: Diesen ignoriert die Firma nämlich und verschickt weitere standardisierte Mahnungen.
In der Regel erhält man auch ein - ebenfalls standardisiertes - Mahnschreiben einer deutschen Anwaltskanzlei. Auch das ist kein Grund zur Panik: Man schickt dem Anwalt eine Kopie des Briefes und fordert ihn auf die Rechnung auszubuchen. Doch unbeirrt wird ein nächster Mahn-Schimmelbrief folgen. Unternehmen und Anwalt spekulieren offenbar damit, dass die Konsumenten irgendwann entnervt und in Unkenntnis der Rechtslage doch zahlen.
Welches Recht gilt?
In den Allg. Geschäftsbedingungen befindet sich der Punkt, dass ausschließlich deutsches Recht gilt. Firma und Anwalt verweisen deshalb auf die deutsche Rechtslage, demzufolge durch die Teilnahme am Test das Widerrufsrecht erloschen wäre und man deshalb nicht mehr zurücktreten dürfe.
Auch wenn deutsches Recht vereinbart wurde, kommen dennoch aufgrund des Günstigkeitsprinzips gem. Art 5 EVÜ (EVÜ = Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht) die zwingenden Schutzbestimmungen des österr. Rechtes zur Anwendung, da der Unternehmer nach Österreich wirbt.
Und hier ist die Rechtslage anders:
Gemäß § 5f Zif 1 KSchG erlischt das Widerrufsrecht nicht automatisch vorzeitig mit Inanspruchnahme der Dienstleistung, sondern bedarf es einer Vereinbarung darüber, dass das Rücktrittsrecht wegfällt, sofern mit der Dienstleistung innerhalb von 7 Werktagen begonnen wird. Auf diese Konsequenz muss die Firma extra hinweisen und sich die Zustimmung einholen. Die alleinige Information über den Verlust des Rücktrittsrechtes auf der Internetseite in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen reicht für so eine Vereinbarung nicht aus.
Daher sollte man sich durch hartnäckige Mahnschreiben nicht ins Bockshorn jagen lassen! Dieses und andere windige Internet-Unternehmen agieren offenbar nach dem Motto: Man probiert´s halt....
Wien, 2007