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Flugpassagiere: Klagerecht am Abflug- oder Ankunftsortes

EuGH stärkt Rechte zur Durchsetzung von Ansprüchen

Der EuGH entschied, dass Passagiere eine Fluglinie mit Sitz in einem anderen EU Mitgliedsstaat nicht nur an deren dortigem Sitz klagen können, sondern die Klage wahlweise am Gericht des Abflugortes oder des Zielflughafens eingebracht werden kann (Az: C-204/08).
 

Damit ist sichergestellt, dass ein beispielsweise von einer Flugstreichung betroffener Verbraucher, welcher von Wien abgeflogen wäre, eine Fluglinie mit Sitz in einem anderen EU Mitgliedsstaat direkt in Wien klagen kann.

Anlassfall: Forderung einer Ausgleichszahlung 

Nach europäischem Recht (Vo 261/2004 EG) haben Flugpassagiere je nach Entfernung Anspruch auf eine Ausgleichszahlung zwischen 250 und 600 Euro, wenn ihr Flug kurzfristig annulliert wird.

Der Kläger hatte bei der lettischen Fluggesellschaft Air Baltic einen Flug von München nach Vilnius gebucht. Eine halbe Stunde vor dem Start wurden die Passagiere informiert, der Flug falle aus. Der Kläger konnte dann später ebenfalls mit Air Baltic über Kopenhagen nach Vilnius fliegen.

Vor dem für den Münchner Flughafen zuständigen Amtsgericht Erding forderte er eine Ausgleichszahlung von 250 Euro. Air Baltic meinte, er müsse am Sitz der Fluggesellschaft in Riga klagen.

Klagerecht am Ort der engsten Bindung zur Dienstleistung

Der EuGH schlug sich auf die Seite der Fluggäste: Im Streit um Dienstleistungen sehe das europäische Recht ein Klagerecht der Verbraucher an dem Ort vor, der die engste Verbindung zu der Dienstleistung habe.

Das sei bei Flügen nicht der Sitz der Fluggesellschaft, an dem der Flug nur logistisch organisiert werde. Aus Sicht der Fluggäste seien die wesentlichen Orte aber die Flughäfen. Deshalb könnten die Fluggäste wählen, ob sie am Abflugs- oder am Ankunftsort klagen wollen.

Was man sonst noch bei Flugbuchungen beachten sollte

Flugpassagieren ist bei Buchung eines Fluges selten bewusst, zu welchen Bedingungen der Flug eventuell storniert werden könnte. 

Tipp: Erfragen oder lesen Sie vor Flugbuchung die Tarifbedingungen. Faustregel ist hierbei: je günstiger die Tarifklasse des Tickets, desto weniger Umbuchungsmöglichkeiten bestehen und desto höher die Stornogebühren. Diese können sogar 100% des Ticketpreises betragen.

Verbesserte Preistransparenz bei Flugtickets

Seit dem Inkrafttreten einer neuen EU-Verordnung im November 2008 (EG-VO 1008/2008) müssen Fluglinien ihre Ticketpreise transparenter gestalten. Sowohl der Endpreis als auch die einzelnen Preisbestandteile müssen detailliert ausgewiesen werden. Angebotene Zusatzleistungen wie zum Beispiel Stornoversicherungen dürfen nur noch auf opt-in Basis angeboten werden. Viele Fluglinien beachten mittlerweile die neuen Regelungen.

Das Konsumentenschutzministerium rät dazu, aufmerksam zu sein und die Flugangebote genau auf Preisfallen zu kontrollieren.

Taxen zurückverlangen zahlt sich aus

Sollten Sie wirklich einmal einen Flug stornieren müssen, so können Sie sich von der Fluglinie jedenfalls die mit dem Ticketpreis eingehobenen Steuern und Gebühren (Taxen) rückerstatten lassen. Diese werden von der Fluglinie nämlich für Dritte (Flughäfen, Staat) eingehoben und erst dann fällig, wenn der Passagier tatsächlich fliegt.

Tipp: Fordern Sie im Falle eines Stornos von der Fluglinie die Taxen zurück. Gerade bei günstigen Flugtickets können diese einen erheblichen Teil des Preises ausmachen.

Informationsbroschüren neu aufgelegt

Weitere nützliche Tipps und Informationen zu diesen und vielen weiteren Themen rund um Reisen und Flug finden KonsumentInnen in den beiden aktualisierten Broschüren des BMASK "Die Koffer sind gepackt" und "Fliegen ohne Turbulenzen".
 
Diese kostenlosen Broschüren können entweder über das Broschürenservice des BMASK broschuerenservice.bmask.gv.at online heruntergeladen oder bestellt werden.

 

Wien, 13.08.2009