Bahnreisen: sicher auf Schiene
Seit 3.12.2009 regelt die sogenannte Bahngastrechte-Verordnung der EU [VO(EG) Nr. 1371/2007] Ihre Rechte auf Bahnreisen in der EU. Die folgenden Regelungen gelten für den nationalen und grenzüberschreitenden Fernverkehr innerhalb der EU.
Für kürzere Zugstrecken, insbesondere im Stadt- und Regionalverkehr, können abweichende gesetzliche Regelungen getroffen werden, was in Österreich auch geschehen ist.
Was ist geregelt?
Neben umfangreichen Informationspflichten vor Kauf des Zugtickets und während der Bahnfahrt regelt die Bahngastrechte-Verordnung
- Verspätung ab 60 bzw. 120 Minuten
- Ausfall von Zugvrbindungen
- Verlust oder Beschädigung von Gepäck
Vorhersehbare Verspätung bzw. Ausfall von Zügen
Ist nach Kauf einer fahrkarte, aber schon vor Antritt der Reise absehbar, dass sich Ihre Ankunft am Zielort um mehr als 60 Minuten verzögern wird, oder fällt die von Ihnen gewählte Zugverbindung komplett aus, so können Sie
- vom Vertrag zurücktreten und die Erstattung des Ticketpreises fordern; wurde ein bislang zurückgelegter Streckenabschnitt zwecklos, muss man Ihnen auch ein Ticket zurück zum ursprünglichen Abfahrtsbahnhof geben bzw. die Ticketkosten auch für diesen Streckenabschnitt refundieren,
- die Beförderung zum nächstmöglichen Zeitpunkt verlangen,
- die Fortsetzung der Reise zu einem späteren Zeitpunkt wählen, wenn Ihnen das lieber ist. Informationspflichten Die Bahngesellschaft ist verpflichtet Sie über die voraussichtlich neue Abfahrts- und Ankunftszeit zu informieren und Ihnen zu erklären, welche Optionen Sie nun haben (siehe oben).
Betreuungsleistungen
Bei einer Verspätung von mehr als 60 Minuten oder einem Zugausfall haben Sie Anspruch auf Verpflegung und Erfrischungen. Falls Sie eine oder mehrere Nächte auf die Weiterfahrt warten müssen, hat die Bahngesellschaft Ihnen auch ein Hotelzimmer sowie den Transport zwischen Bahnhof und Unterkunft zur Verfügung zu stellen.
Blockierung auf der Strecke
Ist Ihr Zug auf der Strecke blockiert, sodass er nicht weiterfahren kann, haben Sie als Passagier das Recht anderweitig vom Zug zum Abfahrtsbahnhof, zu einem alternativen Abfahrtsort oder direkt zu Ihrem endgültigen Fahrziel transportiert zu werden.
Ausgleichszahlung bei Verspätungen
Haben Sie bei einer absehbaren Verspätung oder Annullierung die alternative Beförderung gewählt oder entstand eine lange Verspätung erst während der Fahrt, so steht Ihnen eine finanzielle Entschädigung zu
- 25% des Ticketpreise bei Verspätungen zwischen 60 und 119 Minuten
- 50% des Ticketpreise bei Verspätungen ab 120 Minuten. Ob Ihnen diese Zahlung auch zusteht, wenn die verspätete Ankunft durch höhere Gewalt verursacht wurde, ist derzeit noch unklar. Beträgt die Ausgleichszahlung weniger als € 4,-, so muss sie nicht geleistet werden.
Gutschein oder Bargeld
Der Verordnung nach darf die genannte Entschädigung in Form von Gutscheinen ausgezahlt werden. Fordern Sie als Fahrgast jedoch explizit eine Geldzahlung, so steht Ihnen dies zu. Die Auszahlung hat ein Monat nach Einreichung der Reklamation zu erfolgen.
Wo Beschwerde einbringen?
Grundsätzlich ist die Beschwerde immer bei jenem Bahnunternehmen einzubringen, das Ihre Fahrkarte ausgestellt hat. Fahren Sie etwa von Österreich nach Italien, so kann es insbesondere bei einem Kartenkauf im Internet leicht dazu kommen, dass Ihr Ticket von der italienischen Bahn und nicht der ÖBB ausgestellt wird. Viele Bahngesellschaften haben eigene Formulare für die Geltendmachung von Entschädigungszahlungen, welche Sie am Ticketschalter oder auf der Website der Firma erhalten. Eine Kopie Ihrer Fahrkarte legen Sie Ihrem Antrag bei.
Schlichtungsstelle
Lässt sich ein Beschwerdefall nicht direkt mit dem Bahnunternehmen klären, können Sie sich an die Schlichtungsstelle für Bahngastrechte des jeweiligen EU-Mitgliedstaates wenden. In Österreich ist die Schienen-Control GmbH für die Schlichtung zuständig (www.schienencontrol.gv.at, Tel: +43/1/5050707). Sie bearbeitet alle Fälle, in denen eine Fahrkarte bei einem österreichischen Bahnunternehmen gekauft wurde.