Ihre Rechte als Passagier

Teil 3 von 8: Flugreisen: Nichtbeförderung

Nichtbeförderung

Seit 17.2.2005 regelt die sogenannte Fluggastrechte-Verordnung der EU [VO(EG) Nr. 261/2004] Rechte von Reisenden auf Linien- und Charterflügen. Anwendbar ist die Verordnung wenn Sie

  • einen Flug in einem EU-Mitgliedstaat antreten
  • einen Flug zwar außerhalb der EU antreten, aber in die EU fliegen und Sie  dabei mit einer EU-Fluggesellschaft reisen. 

Ihre Ansprüche aus der Verordnung richten sich gegen jene Fluglinie, die den betroffenen Flug ausführte bzw. ausführen hätte sollen. 

Was ist geregelt? 

Grundsätzlich unterscheidet die Fluggastrechte-Verordnung zwischen drei Arten von Leistungsstörungen:

  • Nichtbeförderung
  • Annullierung
  • Verspätung

Informationspflicht 

Die Airline, mit der Sie fliegen sollen, hat dafür zu sorgen, dass am Check-In Schalter folgender Hinweis angebracht ist: Im Fall einer Nichtbeförderung, Annullierung oder Verspätung von mindestens 2 Stunden können Sie am Check-In Schalter oder am Gate eine schritliche Auskunft über Ihre Passagierrechte verlangen.  Weiters hat Ihnen die Fluglinie ein Informationsblatt über Ihr Recht auf Betreuungsleistungen und eine allfällige Ausgleichszahlung auszuhändigen, sobald man Sie den Flug nicht antreten lässt, der Flug annulliert wird oder eine Verspätung von mindestens 2 Stunden feststeht. 

Nichtbeförderung 

Eine Nichtbeförderung liegt vor, wenn Ihnen als Passagier die Inanspruchnahme des Fluges verweigert wird, obwohl Sie mit einem gültigen Ticket und hinreichenden Reisedokumenten rechtzeitig am Check-In waren. Eine Verweigerung der Beförderung wäre in diesem Fall nur dann gerechtfertigt, wenn dies z.B. Ihr Gesundheitszustand nicht zulässt.  

Überbuchungen

Der Hauptgrund für die Nichtbeförderung von Passagieren sind Überbuchungen von Flügen. In allen Fällen von ungerechtfertigten Nichtbeförderungen ist die Fluglinie zur Rückerstattung des Ticketpreises oder der anderweitigen Beförderung zum Zielort verpflichtet. Haben Sie den Rücktritt gewählt, aber einen Teil der Strecke bereits zurückgelegt (Zubringerflug), so muss die Fluglinie Ihnen auch einen kostenlosen Rückflug zum ursprünglichen Abflugsort organisieren. 

Freiwillige suchen

Bei überbuchten Flügen muss die Fluggesellschaft zunächst Freiwillige suchen, die gegen entsprechende Gegenleistung (idR Gutscheine) auf ihre Plätze verzich-ten.

Zusätzlich haben Sie, wie erwähnt, die Wahl zwischen der Rückerstattung des Ticketpreises und einer anderweitigen Beförderung zum Zielort. 

Ausgleichszahlung

Werden Sie ungerechtfertigter Weise nicht am gebuchten Flug befördert (z.B. fälschliche Annahme unzureichender Reisedokumente), oder haben Sie bei Überbuchungen Ihren Platz nicht, wie oben erläutert, freiwillig überlassen, können aber trotzdem nicht an Bord gehen, ist die Fluggesellschaft zusätzlich zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet. Diese beträgt:

  • bei Flügen bis zu 1.500 km € 250,-
  • bei längeren Flügen innerhalb der EU sowie bei anderen Flügen zwischen 1.500 km und 3.500 km € 400,-
  • bei Flügen über 3.500 km außerhalb der EU € 600,-.

Die Höhe der Ausgleichszahlung vermindert sich um die Hälfte, wenn sich die Ankunft am Zielort, je nach genannter Entfernung, um nicht mehr als 2, 3 oder 4 Stunden verzögert.  

Betreuungsleistung

Haben Sie die Beförderung zum Zielort zum nächstmöglichen Zeitpunkt gewählt, so ist es oft notwenig, einige Stunden, manchmal auch über Nacht, zu warten. Es stehen Ihnen als Passagier daher Unterstützungsleistungen zu. Die Fluglinie hat Sie mit Mahlzeiten und Getränken zu versorgen, falls erforderlich Sie in einem Hotel unterzubringen und die Beförderung zwischen Flughafen und Hotel zu organisieren. Weiters muss man Ihnen die Möglichkeit zu zwei kostenlosen Telefongesprächen/Faxen/E-mails geben.

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